Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst. Auch § 8 Abs. 1 WEPVo sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwer-den nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor.