BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig. 1.2 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über Militärpflichtersatz.