Die Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR 661.1) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist. 1.1 Wer zuständige richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen.