Das Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin würden die Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der Schriften des Antragsgegners vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der Stellungnahme sei die Schriftensperre nochmals zu prüfen. 3. Innert Frist ging vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die eingeschriebene Verfügung vom 19. August 2016 wurde auf der Post nicht abgeholt. Aus den Erwägungen: 1. Die Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre nach Art.