Indessen bestehe eine Korrespondenzadresse. 2. Mit Verfügung vom 9. bzw. 19. August 2016 (Zweitzustellung infolge nicht erfolgter Erstzustellung) stellte das Steuergericht diesen Antrag dem Antragsgegner zu und setzte ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine nicht erstreckbare Frist bis 29. August 2016 (Zweitzustellung; bei Erstzustellung: 19.8.2016). Die Schriften des Antragsgegners wurden vorläufig per sofort gesperrt. Das Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern.