Dieser habe sich im Jahr 2014 nach A. abgemeldet, ohne ein Gesuch um Auslandurlaub zu stellen. Die Ersatzabgabe für das Jahr 2013 sei mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 veranlagt worden; diese sei in Rechtskraft erwachsen. Im Jahr 2015 seien Ratenzahlungen für das Ersatzjahr 2013 überwiesen worden. Ausstehend seien noch CHF 235.35. Seither sei der Antragsgegner nicht mehr erreichbar. Indessen bestehe eine Korrespondenzadresse.