Sie fällt dahin, sobald die Ersatzabgabe vollständig bezahlt ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt. Sachverhalt: 1. Mit Antrag vom 4. August 2016 (Posteingang: 8.8.2016) beantragte die Wehrpflichtersatzverwaltung, die Schriften des Antragsgegners X seien per sofort zu sperren. Das Ausweiszentrum sei anzuweisen, X die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Meldeverhältnisse des Antragsgegners unklar seien. Dieser habe sich im Jahr 2014 nach A. abgemeldet, ohne ein Gesuch um Auslandurlaub zu stellen.