{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2016-6_2016-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6112a3a1991eb5427eba0b8e6904695a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftensperre"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:13", "Checksum": "7d3751176803b0e326e3abd2c17ecfb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6\nRegeste:\nSchriftensperre\n\n\n3.5 Die Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1). Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offenhält, erweist sich die Schriftensperre als verhältnismässig. Angesichts des geschuldeten Betrages von CHF 989.00 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre in Grenzen halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am 5. September 2015 und 20. August 2015 Ratenzahlungen für das Ersatzjahr 2013 eingingen (je CHF 198.95). Aufgrund der Unterlagen beträgt der offene Betrag noch CHF 235.35. Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die Ersatzabgabe für das Jahr 2013 vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die Forderung gedeckt ist. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung.\n3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre vorliegend erfüllt. Insbesondere liegt eine rechtskräftige Veranlagung vor und hält sich der Antragsgegner im Ausland auf. Zudem ist die Verhältnismässigkeit der Sperre gewahrt. Demnach ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die Schriften des Antragsgegners sind per sofort zu sperren. Das Ausweiszentrum, ist anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben.\nSteuergericht, Beschluss vom 26. September 2016 (SGDIV.2016.6)"}