{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2016-6_2016-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6112a3a1991eb5427eba0b8e6904695a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftensperre"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:13", "Checksum": "7d3751176803b0e326e3abd2c17ecfb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6\nRegeste:\nSchriftensperre\n\n\n1.3 Beim Schliessen einer Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen, welche der Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den Regelungsbedarf gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5). Das Steuergericht ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur Behandlung aller Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter fallen insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Auslandaufenthalt (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig festgesetzt oder die Sicherstellungsverfügung korrekt erlassen worden ist. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des vorliegenden Antrags zuständig.\n2. Es fehlen besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden. Indessen geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese kommt nur zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde formgerecht eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu beachten. Auf den Antrag ist somit einzutreten.\n3. Die Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.\n3.1 Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichten jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist (lit. c).\n3.2 Der Antragsgegner ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die fällig gewordene (Art. 32 WPEG) Ersatzabgabe für das Jahr 2013 rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt.\n3.3 Nach Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist. In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre namentlich davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie gesehen rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob er nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen. Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche Sicherungsmassnahme auch anwendbar ist, wenn der Ersatzpflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist ist.\n3.4 Mit der Pass- und Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs. 1 WPEV spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes verweigert werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte."}