{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2016-6_2016-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135881&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6112a3a1991eb5427eba0b8e6904695a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftensperre"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:13", "Checksum": "7d3751176803b0e326e3abd2c17ecfb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 26.09.2016 SGDIV.2016.6\nRegeste:\nSchriftensperre\n\nKSGE 2016 Nr. 17\nGO § 56 Abs. 1 lit. c, WEPVo § 8 Abs. 1, WPEV Art. 49 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, BV Art. 5 Abs. 2 Wehrpflichtersatzabgabe, Schriftensperre\n1. Frage der zuständigen richterlichen Instanz bei Schriftensperren bezüglich Wehrpflichtersatzabgabe; Gesetzeslücke, Notwendigkeit einer gesetzlichen Nachführung; vorderhand Zuständigkeit des Präsidenten des Steuergerichts. 2. Voraussetzungen für eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV; diese ist auch anwendbar, wenn der Ersatzpflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist ist. Die Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügen. Sie fällt dahin, sobald die Ersatzabgabe vollständig bezahlt ist. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt.\nSachverhalt:\n1. Mit Antrag vom 4. August 2016 (Posteingang: 8.8.2016) beantragte die Wehrpflichtersatzverwaltung, die Schriften des Antragsgegners X seien per sofort zu sperren. Das Ausweiszentrum sei anzuweisen, X die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Meldeverhältnisse des Antragsgegners unklar seien. Dieser habe sich im Jahr 2014 nach A. abgemeldet, ohne ein Gesuch um Auslandurlaub zu stellen. Die Ersatzabgabe für das Jahr 2013 sei mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 veranlagt worden; diese sei in Rechtskraft erwachsen. Im Jahr 2015 seien Ratenzahlungen für das Ersatzjahr 2013 überwiesen worden. Ausstehend seien noch CHF 235.35. Seither sei der Antragsgegner nicht mehr erreichbar. Indessen bestehe eine Korrespondenzadresse.\n2. Mit Verfügung vom 9. bzw. 19. August 2016 (Zweitzustellung infolge nicht erfolgter Erstzustellung) stellte das Steuergericht diesen Antrag dem Antragsgegner zu und setzte ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine nicht erstreckbare Frist bis 29. August 2016 (Zweitzustellung; bei Erstzustellung: 19.8.2016). Die Schriften des Antragsgegners wurden vorläufig per sofort gesperrt. Das Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin würden die Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der Schriften des Antragsgegners vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der Stellungnahme sei die Schriftensperre nochmals zu prüfen.\n3. Innert Frist ging vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die eingeschriebene Verfügung vom 19. August 2016 wurde auf der Post nicht abgeholt.\nAus den Erwägungen:\n1. Die Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR 661.1) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist.\n1.1 Wer zuständige richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig.\n1.2 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst.\nAuch § 8 Abs. 1 WEPVo sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwer-den nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.), weil die heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche Behörde bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015, OG V 14 27)."}