Dass zwei Kantone in ihren Buchprüfungen zu unterschiedlichen Resultaten kommen können, schliesst die Zulässigkeit einer Buchprüfung durch den Wegzugskanton keineswegs aus. Der Rekurrentin ist selbstverständlich befugt, die Veranlagungen des Wegzugs- und des Zuzugskantons zu überprüfen und mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten. Steuergericht, Urteil vom 12. September 2016 (SGDIV.2016.4)