Nachdem der Kanton Solothurn offeriert hat, die Buchprüfung der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam durchzuführen, wäre der zusätzliche Aufwand der Rekurrentin auch noch die Unterlagen des Geschäftsjahres 2007 bereit zu stellen, durchaus vertretbar gewesen. Ein gewisser administrativer Mehraufwand ist bei einer interkantonalen Sitzverlegung hinzunehmen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die angeordnete Beweismittelvorlage den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. 6. Dass zwei Kantone in ihren Buchprüfungen zu unterschiedlichen Resultaten kommen können, schliesst die Zulässigkeit einer Buchprüfung durch den Wegzugskanton keineswegs aus.