Der überwiegende Teil des Steuerertrags des Jahres 2007 wird somit dem Kanton Solothurn zustehen. Daher hat er auch ein erhebliches Interesse daran, überprüfen zu können, ob die Veranlagung korrekt durchgeführt wurde und gegebenenfalls korrigierend eingreifen. Gemäss § 142 Abs. 2 StG steht dem Kanton Solothurn das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen zu fordern. Die Durchführung einer Buchprüfung gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Veranlagungshandlungen der Veranlagungsbehörde, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu dulden hat.