4. Vorliegend hat der Kanton C. als Zuzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchgeführt und nach Aussage der Rekurrentin auch die Unterlagen des Steuerjahres 2007 einer Buchprüfung unterzogen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist aber auch der Kanton Solothurn als Wegzugskanton berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen. Dies drängt sich vorliegend umso mehr auf, als die Rekurrentin erst per 20. Dezember 2007 ihren Sitz in den Kanton C. verlegt hat. Der überwiegende Teil des Steuerertrags des Jahres 2007 wird somit dem Kanton Solothurn zustehen.