Der Wegzugskanton verliert hier somit keine Verfahrensrechte. Massgebend für das Veranlagungsverfahren sind seine eigenen Veranlagungsverfahrensvorschriften (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann/H. U. Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 5 N 99; Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 24. Mai 2000, BBl 2000, S. 3908). 4. Vorliegend hat der Kanton C. als Zuzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchgeführt und nach Aussage der Rekurrentin auch die Unterlagen des Steuerjahres 2007 einer Buchprüfung unterzogen.