Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren durch und teilt dem Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung mit. Der Wegzugskanton führt daraufhin für sich ebenfalls ein Veranlagungsverfahren durch. (vgl. J. Rütsche/E. Fischer, a.a.O., § 41 N 3 ff.). Meistens dürfte er zumindest die Steuerausscheidung des Zuzugskantons übernehmen. Die im Jahr 2001 eingeführten neuen Regeln haben somit aus Sicht des Steuerpflichtigen durchaus eine gewisse Vereinfachung gebracht. Festzuhalten ist aber dennoch, dass auch der Wegzugskanton ein Veranlagungsverfah-ren durchführt. Der Wegzugskanton verliert hier somit keine Verfahrensrechte.