Wie in einer solchen Situation verfahrensmässig vorzugehen ist, kann weder der Verfassung noch dem StHG entnommen werden. Einschlägige Aussagen sind demgegenüber der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) zu entnehmen. In Art. 2 der Verordnung ist folgendes festgehalten: 1. Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.