Der Wegzugskanton seinerseits hat das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Zwischen den Kantonen erfolgt sodann auf der Grundlage der Gesamtfaktoren und der in Anwendung des verfassungsmässigen Doppelbesteuerungsverbots geltenden Ausscheidungsregeln eine Steuerausscheidung. Diese ist im Allgemeinen, d.h. wenn nicht beispielsweise ausserordentliche Gewinne eine andere Zuteilung nahelegen, pro rata temporis vorzunehmen (BGer, Entscheid vom 23. November 2004, 2P.212/2004; vgl. zum Ganzen auch P. Athanas/St. Widmer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 22 StHG N 1 ff.