Es könne daher nicht sein, dass für das gleiche Steuerjahr zwei verschiedene Kantone eine Revision durchführen würden. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Anfechtungsobjekt sind nicht nur eigentliche Einspracheentscheide, sondern auch Zwischenverfügungen, soweit sie für den Betroffenen einen Nachteil haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann/H. U. Meuter, Handkommentar zum DBG, Art. 140 N 16; P. Locher, Kommentar DBG, Art. 140 N 11).