Im Übrigen wurde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 7. Mit Schreiben vom 18. März 2016 machte die Rekurrentin im Rahmen ihrer Replik geltend, dass keine eigene Steuererklärung, sondern nur die Kopie der C. Steuererklärung eingereicht worden sei. Der Kanton C. habe das Steuerjahr 2007 bereits revidiert. Die Veranlagung wurde allerdings noch nicht erlassen, weil das Steuerjahr 2006 vom Kanton Solothurn noch nicht abgeschlossen worden sei. Der Bund habe versucht mit seinen Regelungen, den interkantonalen Sitzwechsel zu erleichtern. Es könne daher nicht sein, dass für das gleiche Steuerjahr zwei verschiedene Kantone eine Revision durchführen würden.