In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA), den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Festgehalten wurde, dass eine juristische Person bei einem interkantonalen Sitzwechsel in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig sei. Die Rekurrentin habe auch im Kanton Solothurn eine Steuererklärung eingereicht. Die Veranlagungsbehörde sei berechtigt, eine externe Buchprüfung durchzuführen. Im Übrigen wurde auf die angefochtene Verfügung verwiesen.