Der Kanton C. würde danach den Kanton Solothurn informieren. Auch aus dem massgebenden Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz und aus der Lehre würde sich diese Praxis ergeben. Der Rekurrent habe nur die Steuererklärung des Kantons C. ausgefüllt und eingereicht. Der Kanton C. habe die Deklarationen des Jahres 2007 bereits revidiert. Wenn nun in zwei Kantonen zum gleichen Steuerjahr je eine separate Revision durchgeführt werden müsste, würde dies den interkantonalen Gesetzesbestimmungen widersprechen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA), den Rekurs kostenfällig abzuweisen.