Weiter hielt das KStA fest, dass im Jahr 2007 eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn vorliegen würde. Bei einem interkantonalen Sitzwechsel würde eine Steuerpflicht in beiden Kantonen bestehen. Beide Kantone dürften somit ein Veranlagungsverfahren durchführen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei die Rekurrentin daher verpflichtet, eine Revision zu dulden. 5. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2016 liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 19. Februar 2016 Rekurs erheben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Dabei wurde festgehalten, dass die Steuerpflicht im Kanton Solothurn am 20. Dezember 2007 beendet worden sei.