Die C. Steuerbehörden hätten die Rechnung revidiert. Das Steuerharmonisierungsgesetz hätte die Zuständigkeiten bewusst so geregelt, dass für die Veranlagung nur ein Kanton zuständig sei. Daher werde die Rekurrentin die Unterlagen des Steuerjahres 2007 nicht zur Verfügung stellen. 4. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 hielt das KStA fest, dass die Rekurrentin für das Steuerjahr 2007 eine Buchprüfung am Sitz der Gesellschaft zu dulden habe und sie deshalb verpflichtet sei, die relevanten Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Weiter hielt das KStA fest, dass im Jahr 2007 eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn vorliegen würde.