Mit Schreiben vom 14. September 2012 teilte die Rekurrentin mit, dass die Buchhal-tungsunterlagen des Jahres 2006 am 18. September 2012 auf das KStA gebracht würden. Bezüglich des Steuerjahres 2007 sei fraglich, ob hier noch eine Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestehen würde, weil die tatsächliche Verwaltung bereits seit Anfang Jahr im Kanton C. war. Ende Dezember 2007 sei dann auch noch der Sitz in den Kanton C. verlegt worden. Sicherlich sei somit der Kanton C. für die Veranlagung des Steuerjahres 2007 zuständig und nicht der Kanton Solothurn. Die Rekurrentin habe die Steuerfak-toren gegenüber dem Kanton C. deklariert. Die C. Steuerbehörden hätten die Rechnung revidiert.