Mit Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2011 legte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) die massgebenden Faktoren für das Steuerjahr 2007 fest und errechnete eine Gewinnsteuer von CHF 1'214.60 und eine Kapitalsteuer von CHF 19'706.85. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 liess die Rekurrentin durch ihren Vertreter Einsprache erheben. Dabei wurde verlangt, dass für die Berechnung des steuerbaren Kapitals auf die Aufrechnung eines Betrags von CHF 16'227'806.-- zu verzichten sei. Diese Aufrechnung beruhe auf der noch nicht rechtskräftigen Veranlagung 2006. Gleichzeitig wurde die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Veranlagung des Steuerjahres 2006 beantragt.