{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2016-4_2016-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135873&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc0c91a6ac86b5ebf2a54972ea2528ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2016.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung KStA vom 08.02.2016/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2007"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "f2d01cf22c612c65f6c3e945aefbb5b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4\nRegeste:\nVerfügung KStA vom 08.02.2016/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2007\n\n\nFestzuhalten ist aber dennoch, dass auch der Wegzugskanton ein Veranlagungsverfah-ren durchführt. Der Wegzugskanton verliert hier somit keine Verfahrensrechte. Massgebend für das Veranlagungsverfahren sind seine eigenen Veranlagungsverfahrensvorschriften (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann/H. U. Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 5 N 99; Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 24. Mai 2000, BBl 2000, S. 3908).\n4. Vorliegend hat der Kanton C. als Zuzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchgeführt und nach Aussage der Rekurrentin auch die Unterlagen des Steuerjahres 2007 einer Buchprüfung unterzogen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist aber auch der Kanton Solothurn als Wegzugskanton berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen. Dies drängt sich vorliegend umso mehr auf, als die Rekurrentin erst per 20. Dezember 2007 ihren Sitz in den Kanton C. verlegt hat. Der überwiegende Teil des Steuerertrags des Jahres 2007 wird somit dem Kanton Solothurn zustehen. Daher hat er auch ein erhebliches Interesse daran, überprüfen zu können, ob die Veranlagung korrekt durchgeführt wurde und gegebenenfalls korrigierend eingreifen.\nGemäss § 142 Abs. 2 StG steht dem Kanton Solothurn das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen zu fordern. Die Durchführung einer Buchprüfung gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Veranlagungshandlungen der Veranlagungsbehörde, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu dulden hat. Da der Kanton Solothurn berechtigt ist, ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, ist er folglich auch berechtigt, eine Buchprüfung anzuordnen und durchzuführen.\n5. Grenzen finden die Mitwirkungspflichten im verfassungsmässigen Verhältnismässig-keitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV). Die angeordnete Beweismittelvorlage muss somit geeignet sein, um einen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann/H.U. Meuter, a.a.O., Art. 126 N 31 ff.). Weiter muss sie notwendig und einem Steuerpflichtigen zumutbar sein. Die Verhältnismässigkeit einer Beweismittelvorlage hat das Steuergericht von Amtes wegen zu überprüfen, selbst wenn die Rekurrentin deren Verletzung gar nicht gerügt hat.\nDas KStA hat mit Schreiben vom 22. August 2012 unter anderem die Vorlage der voll-ständigen Buchhaltungsunterlagen 2007 gefordert. Dass diese Unterlagen grundsätzlich geeignet sind, die Jahresrechnung 2007 überprüfen zu können, ist offensichtlich. Da sich die Rekurrentin geweigert hat, Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2007 herauszugeben, und das KStA auch nicht auf bereits bestehende Unterlagen des Kantons C. zurückgreifen kann, ist die angeordnete Beweismittelvorlage notwendig. Alternativen stehen wie bereits erwähnt nicht zur Verfügung. Auch die Zumutbarkeit ist vorliegend gegeben. Es ist einer juristischen Person zuzumuten, den Steuerbehörden die Buchhaltungsunterlagen eines Geschäftsjahrs zur Einsichtnahme vorzulegen. Das KStA hat der Rekurrentin offeriert, die Buchprüfung am Sitz der Gesellschaft vorzunehmen. Der Aufwand für die Rekurrentin hätte sich somit in Grenzen gehalten. Dass hier zwei Kantone für dasselbe Steuerjahr eine eigene Buchprüfung durchführen, ist hinzunehmen. Durchaus ist möglich, dass jeder Kanton in seiner Buchprüfung andere Schwerpunkte setzt, weshalb der Wegzugskanton ein schützenswertes Interesse an einer eigenen Buchprüfung hat. Nachdem der Kanton Solothurn offeriert hat, die Buchprüfung der Jahre 2006 und 2007 gemeinsam durchzuführen, wäre der zusätzliche Aufwand der Rekurrentin auch noch die Unterlagen des Geschäftsjahres 2007 bereit zu stellen, durchaus vertretbar gewesen. Ein gewisser administrativer Mehraufwand ist bei einer interkantonalen Sitzverlegung hinzunehmen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die angeordnete Beweismittelvorlage den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt.\n6. Dass zwei Kantone in ihren Buchprüfungen zu unterschiedlichen Resultaten kommen können, schliesst die Zulässigkeit einer Buchprüfung durch den Wegzugskanton keineswegs aus. Der Rekurrentin ist selbstverständlich befugt, die Veranlagungen des Wegzugs- und des Zuzugskantons zu überprüfen und mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten.\nSteuergericht, Urteil vom 12. September 2016 (SGDIV.2016.4)"}