{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2016-4_2016-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135873&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc0c91a6ac86b5ebf2a54972ea2528ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2016.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung KStA vom 08.02.2016/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2007"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "f2d01cf22c612c65f6c3e945aefbb5b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4\nRegeste:\nVerfügung KStA vom 08.02.2016/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2007\n\n\n1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Anfechtungsobjekt sind nicht nur eigentliche Einspracheentscheide, sondern auch Zwischenverfügungen, soweit sie für den Betroffenen einen Nachteil haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (vgl. F. Richner/W. Frei/St. Kaufmann/H. U. Meuter, Handkommentar zum DBG, Art. 140 N 16; P. Locher, Kommentar DBG, Art. 140 N 11). Die Anordnung einer Revision im Rahmen eines Einspracheverfahrens ist für die Rekurrentin zumindest mit gewissen zeitlichen Aufwendungen verbunden. Dieser Rechtsnachteil könnte später nicht mehr behoben werden. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Verfügung mittels Rekurs an das Steuergericht weitergezogen werden kann. Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.\nEin Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Februar 2016. Am 19. Februar 2016 wurde der Rekurs der Post übergeben. Er wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.\n2. Der mit Wirkung ab 1. Januar 2001 völlig neu gefasste Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14; nachfolgend: StHG) regelt in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 StHG sowohl die Steuerbefugnis wie auch die Koordination der Veranlagung, wenn eine juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen verlegt. Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass die juristische Person in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig ist, wobei die Veranlagungsbehörde desjenigen Kantons, wo sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung am Ende der Steuerperiode befindet, die Veranlagung vornimmt und der Steuerbehörde des anderen Kantons von der Steuererklärung und der Veranlagung Kenntnis gibt. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). Gewinn und Kapital sind sodann in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen auszuscheiden (Art. 22 Abs. 3 StHG).\nDies führt somit dazu, dass eine juristische Person, die im Laufe der Steuerperiode ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt, ihre Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für die gesamte (ungeteilte) Steuerperiode im Zuzugskanton erfüllt (Grundsatz der Einheit der Bemessungs- und der Steuerperiode). Erfährt der Zuzugskanton, dass im Steuerjahr auch in einem andern Kanton eine Steuerpflicht besteht, hat er nach Art. 39 StHG diesem Kanton Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung zu geben. Der Wegzugskanton seinerseits hat das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Zwischen den Kantonen erfolgt sodann auf der Grundlage der Gesamtfaktoren und der in Anwendung des verfassungsmässigen Doppelbesteuerungsverbots geltenden Ausscheidungsregeln eine Steuerausscheidung. Diese ist im Allgemeinen, d.h. wenn nicht beispielsweise ausserordentliche Gewinne eine andere Zuteilung nahelegen, pro rata temporis vorzunehmen (BGer, Entscheid vom 23. November 2004, 2P.212/2004; vgl. zum Ganzen auch P. Athanas/St. Widmer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 22 StHG N 1 ff., 19 ff., 28 ff.; J. Rütsche/E. Fischer, in: M. Zweifel/M. Beusch/P. Mäusli-Allenspach, Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 36 N 12 ff.; Kreisschreiben Nr. 15 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 31. August 2001, Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis).\n3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund von Art. 22 Abs. 1 StHG in zwei Kantonen steuerpflichtig ist. Wie in einer solchen Situation verfahrensmässig vorzugehen ist, kann weder der Verfassung noch dem StHG entnommen werden. Einschlägige Aussagen sind demgegenüber der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) zu entnehmen. In Art. 2 der Verordnung ist folgendes festgehalten:\n1. Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt.\n2. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen.\n3. Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit.\n4. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.\nIn der Regel wird somit der Steuerpflichtige am Zuzugskanton eine Steuererklärung für das gesamte Steuerjahr einreichen und dem Wegzugskanton eine Kopie dieser Steuererklärungen zustellen. Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren durch und teilt dem Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung mit. Der Wegzugskanton führt daraufhin für sich ebenfalls ein Veranlagungsverfahren durch. (vgl. J. Rütsche/E. Fischer, a.a.O., § 41 N 3 ff.). Meistens dürfte er zumindest die Steuerausscheidung des Zuzugskantons übernehmen. Die im Jahr 2001 eingeführten neuen Regeln haben somit aus Sicht des Steuerpflichtigen durchaus eine gewisse Vereinfachung gebracht."}