{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2016-4_2016-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135873&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cc0c91a6ac86b5ebf2a54972ea2528ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2016.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung KStA vom 08.02.2016/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2007"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:08", "Checksum": "f2d01cf22c612c65f6c3e945aefbb5b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.09.2016 SGDIV.2016.4\nRegeste:\nVerfügung KStA vom 08.02.2016/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2007\n\nKSGE 2016 Nr. 9\nStG § 142 Abs. 2, StHG Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 39 Abs. 2, BV Art. 5 Abs. 2 Juristische Personen, Steuerpflicht, Sitzverlegung, Amtspflichten, Buchprüfung, Verhältnismässigkeitsgrundsatz\nBei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton erfüllt eine juristische Person ihre Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für die gesamte Steuerperiode im Zuzugskanton. Zuzugskanton und Wegzugskanton führen jeweils ein Veranlagungsverfahren durch. Der Wegzugskanton ist auch berechtigt, eine Buchprüfung anzuordnen. In casu verletzt diese Beweismittelauflage den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht.\nSachverhalt:\n1. Die X. AG (nachfolgend Rekurrentin) ist eine Aktiengesellschaft, welche das Erbringen von Dienstleistungen für Logistikunternehmen und das Tätigen von Immobilien- oder Finanzgeschäften bezweckt. Per 20. Dezember 2007 hat sie ihren Sitz von A. SO nach B., Kanton C. verlegt.\n2. Mit Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2011 legte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) die massgebenden Faktoren für das Steuerjahr 2007 fest und errechnete eine Gewinnsteuer von CHF 1'214.60 und eine Kapitalsteuer von CHF 19'706.85.\nMit Schreiben vom 19. Dezember 2011 liess die Rekurrentin durch ihren Vertreter Einsprache erheben. Dabei wurde verlangt, dass für die Berechnung des steuerbaren Kapitals auf die Aufrechnung eines Betrags von CHF 16'227'806.-- zu verzichten sei. Diese Aufrechnung beruhe auf der noch nicht rechtskräftigen Veranlagung 2006. Gleichzeitig wurde die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Veranlagung des Steuerjahres 2006 beantragt.\n3. Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte das KStA mit, dass geplant sei, ab dem 18. September 2012 für die Steuerjahre 2006 und 2007 eine externe Buchprüfung durchzuführen. Vorgesehen sei, dass die Buchprüfung drei Tage dauern werde.\nMit Schreiben vom 14. September 2012 teilte die Rekurrentin mit, dass die Buchhal-tungsunterlagen des Jahres 2006 am 18. September 2012 auf das KStA gebracht würden. Bezüglich des Steuerjahres 2007 sei fraglich, ob hier noch eine Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestehen würde, weil die tatsächliche Verwaltung bereits seit Anfang Jahr im Kanton C. war. Ende Dezember 2007 sei dann auch noch der Sitz in den Kanton C. verlegt worden. Sicherlich sei somit der Kanton C. für die Veranlagung des Steuerjahres 2007 zuständig und nicht der Kanton Solothurn. Die Rekurrentin habe die Steuerfak-toren gegenüber dem Kanton C. deklariert. Die C. Steuerbehörden hätten die Rechnung revidiert. Das Steuerharmonisierungsgesetz hätte die Zuständigkeiten bewusst so geregelt, dass für die Veranlagung nur ein Kanton zuständig sei. Daher werde die Rekurrentin die Unterlagen des Steuerjahres 2007 nicht zur Verfügung stellen.\n4. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 hielt das KStA fest, dass die Rekurrentin für das Steuerjahr 2007 eine Buchprüfung am Sitz der Gesellschaft zu dulden habe und sie deshalb verpflichtet sei, die relevanten Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Weiter hielt das KStA fest, dass im Jahr 2007 eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn vorliegen würde. Bei einem interkantonalen Sitzwechsel würde eine Steuerpflicht in beiden Kantonen bestehen. Beide Kantone dürften somit ein Veranlagungsverfahren durchführen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei die Rekurrentin daher verpflichtet, eine Revision zu dulden.\n5. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2016 liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 19. Februar 2016 Rekurs erheben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung unter\nKosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Dabei wurde festgehalten, dass die Steuerpflicht im Kanton Solothurn am 20. Dezember 2007 beendet worden sei. Für das Jahr 2007 sei gemäss Steuerharmonisierungsgesetz der Kanton C. aufgrund des Sitzes am Ende des Steuerjahres zuständige Veranlagungsbehörde. Das Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis bezwecke das Verfahren bei einer interkantonalen Sitzverlegung zu vereinfachen. Im Jahr 2007 müsse nur die Steuererklärung des Kantons C. eingereicht werden. Der Kanton C. würde danach den Kanton Solothurn informieren. Auch aus dem massgebenden Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz und aus der Lehre würde sich diese Praxis ergeben. Der Rekurrent habe nur die Steuererklärung des Kantons C. ausgefüllt und eingereicht. Der Kanton C. habe die Deklarationen des Jahres 2007 bereits revidiert. Wenn nun in zwei Kantonen zum gleichen Steuerjahr je eine separate Revision durchgeführt werden müsste, würde dies den interkantonalen Gesetzesbestimmungen widersprechen.\n6. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA), den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Festgehalten wurde, dass eine juristische Person bei einem interkantonalen Sitzwechsel in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig sei. Die Rekurrentin habe auch im Kanton Solothurn eine Steuererklärung eingereicht. Die Veranlagungsbehörde sei berechtigt, eine externe Buchprüfung durchzuführen. Im Übrigen wurde auf die angefochtene Verfügung verwiesen.\n7. Mit Schreiben vom 18. März 2016 machte die Rekurrentin im Rahmen ihrer Replik geltend, dass keine eigene Steuererklärung, sondern nur die Kopie der C. Steuererklärung eingereicht worden sei. Der Kanton C. habe das Steuerjahr 2007 bereits revidiert. Die Veranlagung wurde allerdings noch nicht erlassen, weil das Steuerjahr 2006 vom Kanton Solothurn noch nicht abgeschlossen worden sei. Der Bund habe versucht mit seinen Regelungen, den interkantonalen Sitzwechsel zu erleichtern. Es könne daher nicht sein, dass für das gleiche Steuerjahr zwei verschiedene Kantone eine Revision durchführen würden.\nAus den Erwägungen:"}