Der vorgenannten Weisung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Vertreter bereits grosszügig entgegengekommen ist, als sie ihm - über das neue Jahr hinaus - eine Fristverlängerung bewilligte. Damit hat sie der besonderen Situation des Vertreters der Rekurrenten ausreichend Rechnung getragen. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 29. März 2010