Es ging dabei um die gleiche Problematik; auch damals schon hatte er Zeitprobleme wegen der Betreuung seiner Lebenspartnerin und litt selber unter psychischer Überlastung. Das Steueramt hatte ihm ebenfalls Fristen bis ins neue Jahr hinein bewilligt. Das Steuergericht kam damals in seinen Erwägungen zum Schluss, dass die vorgebrachten Argumente nicht ausreichten, um nochmals eine Fristerstreckung zu gewähren (Urteil des Steuergerichts vom 18. Mai 2009, Nr. SGDIV.2009.1). Das ist auch heute der Fall: Der vorgenannten Weisung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Vertreter bereits grosszügig entgegengekommen ist, als sie ihm - über das neue Jahr hinaus - eine Fristverlängerung bewilligte.