Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Die vom Kantonalen Steueramt erlassene Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist für die Steuererklärungen sieht vor, dass Fristerstreckungen bis zum 31. Juli der Steuerperiode stillschweigend bewilligt werden. Die ordentliche Eingabefrist kann weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende Fristerstreckungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren. Fristerstreckungen über das Jahresende hinaus sind unzulässig.