Zwar kann der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulars beauftragen. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber der Steuerpflichtige in der Pflicht. Führt ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige Einsprecher bzw. Rekurrent. 2. Gemäss § 52 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12) beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt