Gesuche um Fristerstreckungen über den 30. November hinaus könnten nur bei ausserordentlichen Umständen bewilligt werden. Die den Rekurrenten bewilligte Nachfrist bis 31. Januar habe daher den besonderen Umständen genügend Rechnung getragen. Erwägungen 1. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist das Kantonale Steuergericht. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulars beauftragen.