Die Frist bis zum 31. Januar 2010 sei bereits eine letzte Nachfrist gewesen und der Vertreter mache keine neuen trifftigen Gründe geltend, um die Einreichefrist weiter zu erstrecken. Kapazitätsengpässe und Arbeitsüberlastung könnten nicht als Begründung für eine Fristerstreckung über den 31. Januar hinaus zugelassen werden. 3. Dagegen erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) am 1. März 2010 Rekurs an Steuergericht, mit dem Begehren, ihm sei in den 33 Fällen eine Fristverlängerung von 4 Wochen zur Erledigung der Steuererklärungen zu bewilligen. Die Betreuung seiner Lebenspartnerin sei mit unvorhergesehenem grossem Zeitaufwand verbunden.