Am 3. Februar 2010 wurde das Gesuch abgewiesen. 2. Am 15. Februar 2010 stellte A. X. ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begehren, die Situation nochmals zu überprüfen und die Frist nach Möglichkeit bis Ende April 2009 zu verlängern. Seine Arbeiten würden fachmännisch und in Ordnung ausgeführt und seien daher von den Veranlagungsbehörden jeweils einfach zu kontrollieren und zu erledigen. Das Steueramt nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen, welche mit Entscheid vom 18. Februar 2010 abgewiesen wurde. Die Frist bis zum 31. Januar 2010 sei bereits eine letzte Nachfrist gewesen und der Vertreter mache keine neuen trifftigen Gründe geltend, um die Einreichefrist weiter zu erstrecken.