KSGE 2010 Nr. 15 Sachverhalt 1. A. X. wurde von diversen Steuerpflichtigen mit der Ausarbeitung der Steuererklärung beauftragt. Für die Steuererklärungen 2008 wurde den Steuerpflichtigen (bzw. ihrem Vertreter A. X.) mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 die Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis am 31. Januar 2010 verlängert. Mit dem Hinweis, seine Lebenspartnerin sei anfangs Dezember 2009 schwer erkrankt und brauche von ihm viel Betreuung, wandte sich A. X. am 31. Januar 2010 wiederum ans Steueramt und ersuchte um eine erneute Fristverlängerung bis 31. März 2010. Am 3. Februar 2010 wurde das Gesuch abgewiesen.