31 VStG N 1), entspricht aber dem geltenden Recht. Es besteht somit für die Rekurrenten keine Möglichkeit, für die Zeitdauer zwischen der Bezahlung der Verrechnungssteuer (durch den Schuldner) und dem Moment der Fälligkeit einen Zins einzufordern. 6. Es bleibt anzufügen, dass die Rekurrenten einem solchen Verzugszins zukünftig nur aus dem Weg gehen können, wenn sie die Staatssteuern jeweils am Fälligkeitsdatum entrichten. Steuergericht, Urteil vom 25. August 2008