Im Übrigen war die Verrechnungssteuer bis zu deren Fälligkeit nicht verzinslich; obwohl die Rekurrenten diese Steuer bereits entrichtet haben, besagt das Gesetz, dass die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge nicht verzinst werden (§ 31 Abs. 4 VStG). Diese Regelung hat offenbar mit Abstand am häufigsten politische Interventionen ausgelöst (vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel /Peter Athanas / Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Art. 31 VStG N 1), entspricht aber dem geltenden Recht.