Die von der Vorinstanz vorgenommene Zinsberechnung (für die Jahre 2006 und 2007 von Fr. 979.48 und für das Jahr 2008 von Fr. 118.29) erweist sich somit als richtig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit der Erhebung des Verzugszinses an das Gesetz gehalten hat und ihr Vorgehen daher nicht beanstandet werden kann. Die Rekurrenten haben für die Staatssteuern 2006 ab dem 31. Juli 2006 einen Verzugszins von 1'097.80 zu entrichten. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Im Übrigen war die Verrechnungssteuer bis zu deren Fälligkeit nicht verzinslich;