- Die Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet oder zurückerstattet (§ 5 StVO Nr. 10). Dabei werden die Anträge durch die zuständige Veranlagungsbehörde geprüft, welche den Entscheid über den Rückerstattungsantrag - sofern eine Veranlagungsverfügung ergeht - mit dieser verbindet und eröffnet (§ 16 Abs. 1 und 2 StVO Nr. 10). Mit anderen Worten: Die Anrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird dann fällig, wenn die Veranlagungsverfügung eröffnet wird; vorliegend war das der 25. Februar 2008. Somit ist offensichtlich, dass die Staatsteuern 2006 sehr viel früher fällig wurden als die Verrechnungssteuerrückerstattung.