Für die Staatsteuern und die Verrechnungssteuern gilt diesbezüglich Folgendes: - Die direkten Staatsteuern der natürlichen Personen verfallen jeweils am 31. Juli der Steuerperiode (§ 3 Abs.1 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern [StVO Nr. 10], BGS 614.159.10); entsprechend wurden die Staatssteuern 2006 per 31. Juli 2006 fällig. - Die Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet oder zurückerstattet (§ 5 StVO Nr. 10).