31 VStG, § 9 VV). Somit ist den Rekurrenten, welche den Antrag rechtzeitig eingereicht haben, darin zuzustimmen, dass ihr Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2006 mit den Staatssteuern 2006 verrechnet werden kann. 3. Stein des Anstosses ist vorliegend die Tatsache, dass die Vorinstanz - trotz dieser Pflicht zur Verrechnung der Beträge - einen Verzugszins auf die Staatssteuern erhoben hat. Dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Anrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu eine späteren Zeitpunkt fällig wurde als die Staatssteuer.