Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruch, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29 Abs. 1 VStG), was in der Regel im Rahmen einer Steuererklärung, und zwar mit dem Wertschriftenverzeichnis, gemacht wird (§ 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, [VV], BGS 613.41). Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet (Art. 31 VStG, § 9 VV).