Der Schuldner dieser Erträge (z.B. eine Bank) ist gemäss Art. 14 VStG verpflichtet, die Verrechnungssteuer seinem Gläubiger (dem Eigentümer des Kapitals) bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechung eines Kapitalertrages in Abzug zu bringen. Der Gläubiger seinerseits hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Art. 21 VStG). Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruch, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art.