Erwägungen 2. Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen ein über den Verzugszins hinausgehender Betrag für die Verrechnungssteuer zustehe (Fr. 69'376.65) und dass damit der Staatssteuerbetrag von Fr. 19'715.60 bei Weitem bezahlt sei. In rechtlicher Hinsicht machen sie damit eine Verrechnung der Staats- mit der Verrechnungssteuer geltend. Die Verrechnungssteuer wird gemäss Art. 1 und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) von bestimmten Kapitalerträgen erhoben. Der Schuldner dieser Erträge (z.B. eine Bank) ist gemäss Art.