Der Antrag sei also über 30 Tag vor dem Verfalldatum bei der Steuerbehörde eingetroffen. Dass die Steuerbehörde die Veranlagung und deshalb die Verrechnung mit massiver Verspätung erst am 25. Februar 2008 vorgenommen habe, sei willkürlich und von ihnen, den Rekurrenten, nicht beeinflussbar gewesen; es sei nicht richtig, wenn sie nun für das Unvermögen der Steuerbehörde bestraft würden und Verzugszins bezahlen müssten. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Steueramt, Abteilung Bezug (Vorinstanz), die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einsprache-Entscheid. Erwägungen