KSGE 2008 Nr. 12 Verzugszinsen; Staatsteuer, Verrechnungssteuer. 1. Die Staatsteuer ist früher fällig als der Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer; die Beträge können erst dann verrechnet werden, wenn beide fällig sind. 2. Die Staatssteuer ist vom Tag nach dem Verfall (31. Juli der Steuerperiode) an verzinslich - unabhängig davon, ob ein (noch nicht fälliger) Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer vorliegt. Sachverhalt 1. Den Steuerpflichtigen A.X. und B.X. wurde am 25. Februar 2006 eine Vorbezugsrechnung für die Staatsteuer 2006 von Fr. 19'715.60 (zahlbar per 31. Juli 2006) zugestellt. Dieser Betrag blieb unbezahlt.