{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2008-2_2008-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128490&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35f89dac19e9e77f8385bb19e792c6f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2008.2", "31. Juli der Steuerperiode"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.08.2008 SGDIV.2008.2 (31. Juli der Steuerperiode)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.08.2008 SGDIV.2008.2 (31. Juli der Steuerperiode)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.08.2008 SGDIV.2008.2 (31. Juli der Steuerperiode)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszinsen, Verrechnungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:55", "Checksum": "887ee8001f219d165420dfc52fe98cc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.08.2008 SGDIV.2008.2 (31. Juli der Steuerperiode)\nRegeste:\nVerzugszinsen, Verrechnungssteuer\n\n\n4. Die Staatssteuer muss gemäss § 179 Abs. 1 StG bis zum Verfalltag entrichtet werden und ist - sofern sie bis dann nicht bezahlt wird - vom Tag nach dem Verfall an verzinslich (§ 179 Abs. 1 StG). Damit war die bereits fällige Staatssteuer 2006 während des Zeitraumes zwischen dem 31. Juli 2006 und dem 25. Februar 2008 zu verzinsen.\nDie StVO Nr. 10 statuiert, dass das Finanzdepartement die Zinssätze für den Verzugszins festsetzt. Es stellt dabei auf den durchschnittlichen Zinssatz für die 1. Hypotheken im Oktober des Vorjahres ab, den die Schweizerische Nationalbank im Statistischen Monatsheft publiziert, und berücksichtigt die voraussichtliche Zinsentwicklung (§ 13 StVO Nr. 10). Vorliegend beliefen sich die Zinssätze - wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt - während der Jahre 2006 und 2007 auf 3.5% und im Jahr 2008 auf 4%. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zinsberechnung (für die Jahre 2006 und 2007 von Fr. 979.48 und für das Jahr 2008 von Fr. 118.29) erweist sich somit als richtig.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit der Erhebung des Verzugszinses an das Gesetz gehalten hat und ihr Vorgehen daher nicht beanstandet werden kann. Die Rekurrenten haben für die Staatssteuern 2006 ab dem 31. Juli 2006 einen Verzugszins von 1'097.80 zu entrichten. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\n5. Im Übrigen war die Verrechnungssteuer bis zu deren Fälligkeit nicht verzinslich; obwohl die Rekurrenten diese Steuer bereits entrichtet haben, besagt das Gesetz, dass die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge nicht verzinst werden (§ 31 Abs. 4 VStG). Diese Regelung hat offenbar mit Abstand am häufigsten politische Interventionen ausgelöst (vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel /Peter Athanas / Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Art. 31 VStG N 1), entspricht aber dem geltenden Recht. Es besteht somit für die Rekurrenten keine Möglichkeit, für die Zeitdauer zwischen der Bezahlung der Verrechnungssteuer (durch den Schuldner) und dem Moment der Fälligkeit einen Zins einzufordern.\n6. Es bleibt anzufügen, dass die Rekurrenten einem solchen Verzugszins zukünftig nur aus dem Weg gehen können, wenn sie die Staatssteuern jeweils am Fälligkeitsdatum entrichten.\nSteuergericht, Urteil vom 25. August 2008"}