{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2008-2_2008-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128490&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "35f89dac19e9e77f8385bb19e792c6f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2008.2", "31. Juli der Steuerperiode"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 25.08.2008 SGDIV.2008.2 (31. Juli der Steuerperiode)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 25.08.2008 SGDIV.2008.2 (31. Juli der Steuerperiode)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 25.08.2008 SGDIV.2008.2 (31. Juli der Steuerperiode)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszinsen, Verrechnungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:55", "Checksum": "887ee8001f219d165420dfc52fe98cc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 25.08.2008 SGDIV.2008.2 (31. Juli der Steuerperiode)\nRegeste:\nVerzugszinsen, Verrechnungssteuer\n\nKSGE 2008 Nr. 12\nVerzugszinsen; Staatsteuer, Verrechnungssteuer.\n1. Die Staatsteuer ist früher fällig als der Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer; die Beträge können erst dann verrechnet werden, wenn beide fällig sind.\n2. Die Staatssteuer ist vom Tag nach dem Verfall (31. Juli der Steuerperiode) an verzinslich - unabhängig davon, ob ein (noch nicht fälliger) Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer vorliegt.\nSachverhalt\n1. Den Steuerpflichtigen A.X. und B.X. wurde am 25. Februar 2006 eine Vorbezugsrechnung für die Staatsteuer 2006 von Fr. 19'715.60 (zahlbar per 31. Juli 2006) zugestellt. Dieser Betrag blieb unbezahlt. Am 25. Februar 2008 wurde ihnen die definitive Veranlagung der Staatssteuer 2006 eröffnet.\nDagegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und beanstandeten die mit der Endabrechnung erhobenen Verzugszinsen von Fr. 1'097.80. Sie hätten mit der Verrechnungssteuer lange vor dem Zahlungstermin die für das Jahr 2006 geschuldete Staatssteuer einbezahlt - die Verzugszinsbelastung könne daher nur ein Irrtum sein.\nMit Verfügung vom 3. März 2008 wies das Steueramt, Abteilung Bezug und Quellensteuer, die Einsprache ab. Die Vorbezugsrechnung für die Staatssteuer 2006 sei per 31. Juli 2006 fällig gewesen. Die Anrechnung der Verrechnungssteuer erfolge erst im Zeitpunkt der provisorischen oder definitiven Veranlagung und werde nicht verzinst.\n2. Daraufhin wandten sich die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten genannt) mit Eingabe vom 16. März 2008 ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, es seien die Verzugszinsen für die Staatsteuer 2006 aufzuheben. In der im Juni 2006 fristgerecht eingereichten Steuererklärung hätten sie den Verrechnungssteuerantrag zur Rückerstattung von Fr. 69'376.65 gestellt. Der Antrag sei also über 30 Tag vor dem Verfalldatum bei der Steuerbehörde eingetroffen. Dass die Steuerbehörde die Veranlagung und deshalb die Verrechnung mit massiver Verspätung erst am 25. Februar 2008 vorgenommen habe, sei willkürlich und von ihnen, den Rekurrenten, nicht beeinflussbar gewesen; es sei nicht richtig, wenn sie nun für das Unvermögen der Steuerbehörde bestraft würden und Verzugszins bezahlen müssten.\nIn seiner Vernehmlassung vom 8. April 2008 beantragte das Steueramt, Abteilung Bezug (Vorinstanz), die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einsprache-Entscheid.\nErwägungen\n2. Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen ein über den Verzugszins hinausgehender Betrag für die Verrechnungssteuer zustehe (Fr. 69'376.65) und dass damit der Staatssteuerbetrag von Fr. 19'715.60 bei Weitem bezahlt sei. In rechtlicher Hinsicht machen sie damit eine Verrechnung der Staats- mit der Verrechnungssteuer geltend.\nDie Verrechnungssteuer wird gemäss Art. 1 und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) von bestimmten Kapitalerträgen erhoben. Der Schuldner dieser Erträge (z.B. eine Bank) ist gemäss Art. 14 VStG verpflichtet, die Verrechnungssteuer seinem Gläubiger (dem Eigentümer des Kapitals) bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechung eines Kapitalertrages in Abzug zu bringen. Der Gläubiger seinerseits hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Art. 21 VStG). Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beanspruch, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29 Abs. 1 VStG), was in der Regel im Rahmen einer Steuererklärung, und zwar mit dem Wertschriftenverzeichnis, gemacht wird (§ 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, [VV], BGS 613.41). Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet (Art. 31 VStG, § 9 VV). Somit ist den Rekurrenten, welche den Antrag rechtzeitig eingereicht haben, darin zuzustimmen, dass ihr Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2006 mit den Staatssteuern 2006 verrechnet werden kann.\n3. Stein des Anstosses ist vorliegend die Tatsache, dass die Vorinstanz - trotz dieser Pflicht zur Verrechnung der Beträge - einen Verzugszins auf die Staatssteuern erhoben hat. Dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Anrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu eine späteren Zeitpunkt fällig wurde als die Staatssteuer. Tatsächlich ist die Verrechnung einer Forderung immer an die Fälligkeit der betreffenden Guthaben gekoppelt - ein noch nicht fälliger Betrag kann nicht verrechnet werden.\nFür die Staatsteuern und die Verrechnungssteuern gilt diesbezüglich Folgendes:\n- Die direkten Staatsteuern der natürlichen Personen verfallen jeweils am 31. Juli der Steuerperiode (§ 3 Abs.1 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern [StVO Nr. 10], BGS 614.159.10); entsprechend wurden die Staatssteuern 2006 per 31. Juli 2006 fällig.\n- Die Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet oder zurückerstattet (§ 5 StVO Nr. 10). Dabei werden die Anträge durch die zuständige Veranlagungsbehörde geprüft, welche den Entscheid über den Rückerstattungsantrag - sofern eine Veranlagungsverfügung ergeht - mit dieser verbindet und eröffnet (§ 16 Abs. 1 und 2 StVO Nr. 10). Mit anderen Worten: Die Anrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird dann fällig, wenn die Veranlagungsverfügung eröffnet wird; vorliegend war das der 25. Februar 2008.\nSomit ist offensichtlich, dass die Staatsteuern 2006 sehr viel früher fällig wurden als die Verrechnungssteuerrückerstattung. Nach dem vorstehend Ausgeführten konnte somit erst am 25. Februar 2008 verrechnet werden."}